Wie man als Ausländer RAV-Leistungen beantragt

Sind Sie aus dem Ausland und arbeitslos in der Schweiz? Erfahren Sie hier Schritt für Schritt, wie Sie RAV-Leistungen beantragen und was Sie beachten müssen.

Wer aus dem Ausland in die Schweiz kommt und hier arbeitet, ist oft gut in das Berufsleben integriert. Doch manchmal kommt es zu Entlassungen oder befristete Verträge laufen aus – auch bei ausländischen Arbeitnehmenden. Was dann?

Die gute Nachricht: Auch ausländische Personen können RAV-Leistungen beantragen, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. In diesem Beitrag erfahren Sie klar und verständlich, wie das geht, welche Unterlagen Sie brauchen und worauf Sie achten müssen.

Wer gilt als „Ausländer“ beim RAV?

Aus Sicht des RAV ist jede Person, die nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, ein:e ausländische:r Stellensuchende:r.

Dabei wird unterschieden zwischen:

  • EU- oder EFTA-Staatsangehörigen (z. B. Deutschland, Frankreich, Italien, Portugal, Polen)
  • Drittstaatsangehörigen (z. B. aus dem Balkan, Afrika, Asien, Lateinamerika)
  • Personen mit B-, C-, L- oder G-Bewilligung
  • Geflüchteten mit Status F oder N

Die Anforderungen und Rechte unterscheiden sich je nach Aufenthaltsstatus und Herkunftsland.

Wer hat Anspruch auf RAV-Leistungen?

Auch als ausländische Person haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie:

  • in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in der Schweiz gearbeitet haben
  • bei dieser Arbeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben
  • sich rechtzeitig beim RAV melden (spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit)
  • eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung haben
  • in der Schweiz wohnen (Meldeadresse erforderlich)
  • dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (z. B. bereit für neue Anstellung)

Wichtig: Wer keine Beiträge bezahlt hat (z. B. Hausfrauen, Studierende, Selbstständige), hat in der Regel keinen Anspruch auf Taggelder – unabhängig von der Nationalität.

Wie funktioniert die Anmeldung?

Die Anmeldung erfolgt bei der RAV-Stelle in Ihrer Wohnregion – idealerweise persönlich, spätestens am ersten Tag ohne Arbeit.

Sie benötigen:

  • einen gültigen Pass oder Ausweis
  • Ihre Aufenthaltsbewilligung (B, C, L usw.)
  • AHV-Ausweis oder Sozialversicherungsnummer
  • Kündigungsschreiben oder Arbeitsvertrag mit Enddatum
  • Lohnabrechnungen oder Arbeitsbestätigungen (letzte 12–24 Monate)
  • Kopie Ihrer Krankenversicherung
  • falls vorhanden: Lebenslauf, Bewerbungsunterlagen

Das RAV wird Ihnen dann weitere Formulare und eine Checkliste mitgeben.

Was ist mit Grenzgängern?

Wenn Sie als Grenzgänger:in mit G-Bewilligung in der Schweiz gearbeitet haben, aber im Ausland wohnen (z. B. Deutschland, Frankreich), müssen Sie sich im Wohnsitzland arbeitslos melden – nicht beim RAV.

Die dortige Arbeitsagentur zahlt Ihre Leistungen – basierend auf dem Einkommen in der Schweiz.

Das RAV stellt auf Wunsch ein Formular PD U1 aus, mit dem Sie die Beitragszeiten nachweisen können. Fragen Sie danach bei der ALK (Arbeitslosenkasse) oder Ihrer RAV-Stelle.

Was gilt für Personen mit Aufenthaltsbewilligung L?

Personen mit L-Bewilligung (Kurzaufenthalt) haben Anspruch, wenn:

  • sie mindestens 6 Monate gearbeitet haben
  • sie versichert waren
  • sie in der Schweiz wohnhaft bleiben
  • sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen

Aber: Die ALK prüft, ob der Aufenthalt verlängert wird – ohne gültige Bewilligung entfällt der Leistungsanspruch.

Braucht man Deutschkenntnisse?

Nein – Sie müssen nicht perfekt Deutsch sprechen, um Leistungen zu erhalten.

Aber: Das RAV erwartet, dass Sie bereit sind, sich im Schweizer Arbeitsmarkt zurechtzufinden. In vielen Regionen gibt es:

  • RAV-Berater:innen mit Sprachkenntnissen (z. B. Französisch, Englisch, Portugiesisch, Spanisch)
  • Übersetzer:innen oder interkulturelle Vermittlung
  • Formulare in mehreren Sprachen
  • Bewerbungscoaching mit Dolmetscherhilfe

Tipp: Wenn Sie Deutsch lernen möchten, kann das RAV unter Umständen einen Kurs finanzieren – als arbeitsmarktliche Massnahme.

Was ist mit Personen aus Drittstaaten?

Personen aus Drittstaaten (nicht EU/EFTA) brauchen:

  • eine gültige B- oder C-Bewilligung
  • Arbeitsverhältnisse in der Schweiz mit Versicherungsbeiträgen
  • keine laufende Verlängerungsunsicherheit der Bewilligung

Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie Ihre Unterlagen gemeinsam mit dem RAV oder der kantonalen Migrationsstelle.

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wenn Sie Leistungen beantragt haben und der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Verfügung mit Begründung. Sie haben dann:

  • 30 Tage Zeit für Einsprache
  • das Recht auf Beratung oder Übersetzung
  • Möglichkeit zur Nachreichung von Belegen

In vielen Fällen lohnt es sich, mit dem RAV nochmals das Gespräch zu suchen und zu klären, ob etwas fehlt.

Wie lange dauert es, bis Geld kommt?

Nach erfolgreicher Anmeldung dauert es in der Regel 2 bis 4 Wochen, bis Sie die erste Auszahlung erhalten. Vorausgesetzt:

  • alle Unterlagen sind vollständig
  • Sie haben Ihre Arbeitsbemühungen nachgewiesen
  • Sie erfüllen die Mitwirkungspflichten

Die Leistungen werden rückwirkend ausbezahlt – in der Regel monatlich, direkt auf Ihr Konto.

Fazit

Auch als ausländische Person haben Sie in der Schweiz klare Rechte beim RAV, wenn Sie vorher gearbeitet und Beiträge bezahlt haben. Entscheidend ist, dass Sie sich rechtzeitig anmelden, offen kommunizieren und Ihre Dokumente bereithalten.

Das RAV hilft Ihnen gerne – und je besser Sie vorbereitet sind, desto schneller erhalten Sie die Unterstützung, die Ihnen zusteht.

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