Darf man während der Arbeitslosigkeit ins Ausland reisen? Erfahren Sie, welche Regeln gelten, wann eine Reise erlaubt ist und was Sie unbedingt vorher mit dem RAV abklären sollten.
Wer arbeitslos ist, hat meist viel Zeit – aber oft wenig Planungsspielraum. Die Frage, ob man während des Leistungsbezugs ins Ausland reisen darf, stellen sich viele. Ob für einen kurzen Urlaub, einen Familienbesuch oder eine Jobsuche im Ausland – es gelten klare Regeln.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was erlaubt ist, was Sie melden müssen und wann Reisen sogar zu Sanktionen führen können.
Grundregel: Sie müssen verfügbar bleiben
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie verpflichtet, dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung zu stehen. Das bedeutet: Sie müssen kurzfristig an Bewerbungsgesprächen teilnehmen können, Anstellungen sofort antreten und RAV-Termine wahrnehmen.
Ein Auslandsaufenthalt – egal ob Urlaub oder privat – unterbricht diese Verfügbarkeit. Deshalb dürfen Sie nicht ohne Bewilligung reisen, auch wenn Sie meinen, „nur kurz weg“ zu sein.
Wann ist eine Auslandsreise erlaubt?
In gewissen Fällen können Sie eine vorübergehende Abwesenheit beantragen. Das RAV prüft Ihren Antrag und kann eine Abwesenheit bewilligen, wenn:
- ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. familiärer Notfall, Hochzeit, Pflege von Angehörigen)
- Sie rechtzeitig (mind. 2 Wochen vorher) ein Gesuch stellen
- der Zeitraum klar begrenzt ist (meist max. 2 Wochen)
- die Abwesenheit nicht in eine intensive Bewerbungsphase fällt
- keine Taggelder während der Abwesenheit beansprucht werden
Sie müssen im Antrag belegen, dass Sie in der Zeit nicht vermittlungsfähig sind und dass Ihre Abwesenheit verhältnismässig ist.
Urlaub oder Ferien im Ausland – geht das?
Ja – aber nur, wenn Sie vorgängig bewilligten Urlaub vom RAV erhalten haben. Während dieser Zeit erhalten Sie keine Taggelder und gelten offiziell als abwesend.
Wichtig:
- Maximal 20 Kalendertage pro Jahr sind bewilligungsfähig
- Die Zeit zählt nicht zur Taggeld-Berechnung (sie verlängert den Anspruch nicht)
- Melden Sie sich spätestens 2 Wochen vorher schriftlich beim RAV
- Reichen Sie genaue Angaben zum Zeitraum und Ziel ein
Achten Sie darauf, direkt vor oder nach der Reise wieder erreichbar zu sein – sonst drohen Leistungskürzungen.
Was passiert ohne Meldung?
Wenn Sie ohne Bewilligung ins Ausland reisen – auch nur für wenige Tage – gelten Sie als nicht verfügbar. Das RAV kann folgende Konsequenzen aussprechen:
- Einstelltage (kein Taggeld für mehrere Tage)
- Rückforderung bereits bezahlter Leistungen
- Verwarnung oder bei Wiederholung: vorübergehender Leistungsstopp
- Verzögerung bei Folgeansprüchen oder Kursbewilligungen
Das System basiert auf Vertrauen – aber auch auf klaren Pflichten. Wer sich nicht an die Regeln hält, gefährdet seine finanzielle Absicherung.
Was gilt bei Auslandsreisen zur Jobsuche?
Wenn Sie im Ausland eine Stelle suchen oder ein Vorstellungsgespräch haben, können Sie unter Umständen eine bewilligte Auslandssuche beantragen. Dafür gelten strengere Bedingungen:
- Nachweis einer Einladung zu einem Bewerbungsgespräch
- Bestätigung des Unternehmens mit Datum
- Klare Dauer und Rückkehrdatum
- Weiterhin Erreichbarkeit per Mail oder Telefon
In den meisten Fällen wird diese Option nur selten genutzt – und ist an klare Nachweise gebunden.
Sonderregelung: Stellensuche im EU-/EFTA-Raum
Wer in der Schweiz arbeitslos ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3 Monate im EU-/EFTA-Raum auf Stellensuche gehen – mit Zustimmung der ALK und RAV.
Voraussetzungen:
- Mindestens 4 Wochen vorher in der Schweiz beim RAV gemeldet
- Formular PD U2 muss beantragt und mitgeführt werden
- Sie melden sich im Zielland innerhalb von 7 Tagen beim dortigen Arbeitsamt
- Sie bleiben in dieser Zeit bezugspflichtig, aber unterliegen den Regeln des Gastlandes
Achtung: Dieses Verfahren ist bürokratisch aufwändig und sollte frühzeitig vorbereitet werden.
Was tun bei dringenden familiären Ereignissen?
Bei familiären Notfällen (z. B. Todesfall, Pflege, schwere Krankheit) kann das RAV kurzfristige Abwesenheiten bewilligen – auch im Ausland.
Wichtig:
- Melden Sie sich sofort telefonisch oder per E-Mail beim RAV
- Reichen Sie nach Möglichkeit Nachweise ein
- Klären Sie, ob Taggelder ausbezahlt werden oder nicht
Das RAV zeigt sich in vielen Fällen verständnisvoll – aber nur, wenn Sie transparent kommunizieren.
Rückkehr nach dem Ausland – worauf achten?
Wenn Sie wieder zurück sind:
- Melden Sie sich sofort wieder beim RAV
- Reichen Sie Nachweise zur Rückkehr ein (z. B. Tickets, Quittungen)
- Führen Sie Ihre Bewerbungen lückenlos weiter
- Informieren Sie das RAV über mögliche Verzögerungen (z. B. Krankheit, Flugausfall)
Ein reibungsloser Wiedereinstieg zeigt Zuverlässigkeit – das ist gerade bei Folgegesprächen oder Kursanträgen wichtig.
Fazit
Ein Auslandsaufenthalt während der Arbeitslosigkeit ist nicht grundsätzlich verboten, aber immer bewilligungspflichtig. Wer sich frühzeitig mit dem RAV abspricht, Anträge korrekt stellt und transparent bleibt, kann auch während der Stellensuche mal „raus aus dem Alltag“.
Aber: Wer eigenmächtig verreist, riskiert Sanktionen und finanziellen Verlust. Bleiben Sie offen, ehrlich und gut organisiert – dann steht auch einem kurzen Tapetenwechsel nichts im Weg.