Wer bekommt Unterstützung vom RAV in der Schweiz? Hier erfahren Sie, wer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat – einfach erklärt und aktuell.
Einleitung
Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat automatisch Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das RAV. Auch nicht jede arbeitsuchende Person wird direkt aufgenommen oder erhält sofort Geldleistungen. In diesem Beitrag erklären wir genau, wer Anspruch auf RAV-Unterstützung in der Schweiz hat, welche Bedingungen erfüllt sein müssen und was bei Sonderfällen wie Zuzug aus dem Ausland, Teilzeitarbeit oder Selbstständigkeit gilt.
Was bedeutet RAV-Unterstützung?
Das RAV, also das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum, bietet zwei Hauptformen der Unterstützung:
- Beratung und Vermittlung – für alle, die in der Schweiz wohnen und eine Stelle suchen.
- Finanzielle Leistungen – in Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenkasse (ALK), sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Das RAV selbst zahlt kein Geld aus. Die finanzielle Unterstützung kommt über die ALK. Ohne Anmeldung beim RAV können jedoch keine Taggelder beantragt oder bewilligt werden.
Grundvoraussetzungen für RAV-Unterstützung
Um Leistungen über das RAV zu beziehen, müssen Sie in der Regel:
- Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
- volljährig sein (mindestens 15 Jahre alt) und unter dem Rentenalter
- arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sein
- vermittelbar sein, also bereit und in der Lage, eine neue Stelle anzunehmen
- in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben (mit gültiger Versicherung)
- sich persönlich beim RAV anmelden
Wer gilt als „vermittelbar“?
Als vermittelbar gelten Sie, wenn Sie grundsätzlich:
- sofort eine Stelle antreten könnten
- gesundheitlich arbeitsfähig sind
- bereit sind, Stellenvorschläge anzunehmen
- aktiv Bewerbungen schreiben
- an Terminen beim RAV teilnehmen können
Wer z. B. längere Zeit im Ausland weilt, sich nicht an Arbeitsbemühungen beteiligt oder krankgeschrieben ist, gilt nicht als vollständig vermittlungsfähig.
Was ist mit Teilzeitangestellten oder Personen mit Zwischenverdienst?
Auch wer nur teilweise arbeitslos ist, kann Anspruch auf RAV-Unterstützung haben. Dies betrifft etwa Personen, die früher Vollzeit gearbeitet haben und jetzt nur noch ein reduziertes Pensum haben, obwohl sie mehr arbeiten möchten.
Voraussetzung ist, dass das bestehende Arbeitsverhältnis nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken, und Sie bereit sind, zusätzliche Stellen anzunehmen. In solchen Fällen spricht man von Teil-Arbeitslosigkeit.
Haben Selbstständige Anspruch auf RAV-Leistungen?
Wer selbstständig ist oder war, hat in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld – es sei denn, die Selbstständigkeit wurde formell beendet (Abmeldung bei der Ausgleichskasse) und davor wurden ausreichend lange Beiträge als Arbeitnehmer:in bezahlt.
Die reine Aufgabe eines selbständigen Projekts führt nicht automatisch zu einem Leistungsanspruch. Es braucht eine Rückkehr in den Status „arbeitssuchend mit Vermittlungsfähigkeit“.
Was gilt für Personen aus dem Ausland?
Wenn Sie aus einem EU- oder EFTA-Staat kommen und in der Schweiz Arbeit suchen, gelten besondere Regeln:
- Sie benötigen eine gültige Aufenthaltsbewilligung (L oder B)
- Für finanzielle Leistungen müssen Sie entweder in der Schweiz Beiträge geleistet haben oder mit dem Formular U1 aus dem Herkunftsland nachweisen, dass Sie dort versichert waren
- Sie müssen sich persönlich beim RAV anmelden und den Aufenthalt rechtfertigen (z. B. durch Wohnungsmeldung)
Ohne Anmeldung und Wohnsitz in der Schweiz ist keine Unterstützung möglich. Touristen oder rein kurzfristige Aufenthalte werden nicht berücksichtigt.
Sonderfälle: Wer hat Anspruch, obwohl die Bedingungen nicht vollständig erfüllt sind?
Es gibt Ausnahmen für bestimmte Gruppen:
- Personen in Ausbildung, die unmittelbar danach Arbeit suchen
- Wiedereinsteiger:innen, etwa nach längerer Familienpause
- Teilweise invalidisierte Personen, die arbeitsfähig sind
- Schweizer Bürger:innen im Ausland, die zurückkehren, um Arbeit zu suchen (mit Wohnsitznahme)
In diesen Fällen entscheidet das RAV oft im Einzelfall, ob Beratung oder finanzielle Hilfe möglich ist. Eine persönliche Anmeldung ist auch hier immer der erste Schritt.
Wann besteht kein Anspruch auf Leistungen?
Sie erhalten keine RAV-Unterstützung, wenn Sie:
- nie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben
- freiwillig gekündigt haben und die Kündigung nicht begründen können
- keine Bewerbungen nachweisen
- längere Zeit nicht erreichbar sind oder im Ausland leben
- nicht als vermittlungsfähig gelten (z. B. durch Krankheit, Betreuungspflichten ohne Lösung)
Auch bei Sperrfristen nach Regelverstößen (z. B. zu spät angemeldet, Termine nicht wahrgenommen) wird die Unterstützung vorübergehend ausgesetzt.
Fazit
RAV-Unterstützung ist in der Schweiz an klare Voraussetzungen geknüpft. Wer arbeitslos oder arbeitssuchend ist, in der Schweiz wohnt, bereit ist zu arbeiten und seine Pflichten erfüllt, hat in den meisten Fällen Anspruch auf Beratung und möglicherweise finanzielle Leistungen.
Die wichtigste Regel lautet: Melden Sie sich frühzeitig an und bringen Sie alle relevanten Unterlagen mit. So stellen Sie sicher, dass Ihre Situation richtig beurteilt wird und Sie keine Ansprüche verlieren.