Wie man sich für Familienzulagen während der Arbeitslosigkeit anmeldet

Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie Familienzulagen (Kinderzulagen) auch während der Arbeitslosigkeit in der Schweiz beantragen – inklusive Voraussetzungen und Tipps.

Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie auf vieles achten – Bewerbungen schreiben, Termine beim RAV wahrnehmen, finanzielle Unterstützung organisieren. Was viele jedoch nicht wissen: Auch während der Arbeitslosigkeit können Sie weiterhin Anspruch auf Familienzulagen haben. Diese Leistungen – meist Kinderzulagen – werden nicht automatisch weiterbezahlt, sondern müssen neu beantragt werden. In diesem Beitrag erklären wir, wie das funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie die Unterstützung für Ihre Familie sichern.

Was sind Familienzulagen?

Familienzulagen sind finanzielle Leistungen, die Eltern in der Schweiz zur Unterstützung bei den Kinderkosten erhalten. Sie bestehen in der Regel aus:

  • Kinderzulage (z. B. CHF 200–250 pro Kind und Monat)
  • Ausbildungszulage (für Kinder in Ausbildung, z. B. CHF 250–300)
  • In manchen Kantonen zusätzlich: Geburtszulagen, Adoptionszulagen oder regionale Ergänzungen

Die genauen Beträge und Regelungen sind kantonal unterschiedlich, der Anspruch selbst ist jedoch national geregelt.

Habe ich während der Arbeitslosigkeit weiterhin Anspruch?

Ja – unter bestimmten Bedingungen. Wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld beziehen, haben Sie in vielen Fällen Anspruch auf Familienzulagen, solange:

  • Sie in den letzten Monaten vor der Arbeitslosigkeit bereits zulagenberechtigt waren
  • Ihre Kinder weiterhin bei Ihnen leben oder Sie unterhaltspflichtig sind
  • Sie eine ausreichende Anzahl Taggelder pro Monat erhalten (mindestens 200 CHF Anspruch pro Monat sind oft erforderlich)

Achtung: Die Auszahlung erfolgt nicht automatisch – Sie müssen selbst aktiv werden und den Antrag stellen.

Welche Stelle ist zuständig?

Die Familienzulagen während der Arbeitslosigkeit werden nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern von der Ausgleichskasse, bei der Ihre Arbeitslosenkasse angeschlossen ist, ausbezahlt. In der Regel ist das dieselbe Kasse, die auch Ihre Taggelder überweist.

Beispiele:

  • Bei der SECO-Kasse oder der SVA Zürich können Sie die Formulare direkt online abrufen
  • In manchen Kantonen verwalten die AHV-Ausgleichskassen die Zulagen während der Arbeitslosigkeit

Fragen Sie im Zweifel direkt beim RAV oder bei Ihrer Arbeitslosenkasse nach, wer zuständig ist.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung

1. Anspruch prüfen

Klären Sie, ob Sie vorher bereits Kinderzulagen erhalten haben. Wenn ja, stehen die Chancen gut, dass Sie weiterhin anspruchsberechtigt sind. Wenn nicht: Überprüfen Sie, ob Ihr Einkommen aus Arbeitslosengeld hoch genug ist, um den Anspruch zu begründen.

2. Zuständige Kasse finden

Fragen Sie beim RAV oder auf Ihrer letzten Abrechnung nach, welche Kasse für Sie zuständig ist. Viele Kassen haben eigene Webseiten mit Download-Formularen.

3. Antragsformular ausfüllen

Füllen Sie den Antrag auf Familienzulagen sorgfältig aus. Je nach Kanton können das 2–3 Seiten sein. Meist werden folgende Informationen abgefragt:

  • Persönliche Daten
  • Angaben zu den Kindern (Name, Geburtsdatum, Ausbildung, Wohnort)
  • Ob andere Elternteile Zulagen erhalten
  • Aktueller Bezug von Arbeitslosengeld

4. Nachweise beilegen

Legen dem Antrag folgende Dokumente bei:

  • Kopie des Familienbüchleins oder Geburtsurkunden der Kinder
  • Wohnsitzbescheinigung (wenn nicht automatisch erfasst)
  • Ausbildungsnachweis (falls Kinder über 16 Jahre alt sind)
  • Nachweis der Unterhaltspflicht, falls Kinder nicht im eigenen Haushalt leben

5. Antrag einreichen

Senden Sie den Antrag an die zuständige Ausgleichskasse – per Post oder je nach Kanton auch online.

6. Bestätigung abwarten

Die Bearbeitungszeit kann je nach Region zwischen 2 und 6 Wochen betragen. Bei Genehmigung erhalten Sie die Familienzulagen zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld – entweder gemeinsam oder als separate Zahlung.

Wie lange werden die Zulagen bezahlt?

Solange Sie Taggelder beziehen und weiterhin anspruchsberechtigt sind, werden die Zulagen monatlich ausbezahlt – meistens rückwirkend für den Vormonat. Der Anspruch endet:

  • wenn Sie keine Taggelder mehr beziehen
  • wenn die Kinder das gesetzliche Alter überschreiten
  • wenn eine andere Person (z. B. der andere Elternteil) Vorrang beim Anspruch hat
  • bei Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle (dann ist der neue Arbeitgeber zuständig)

Wichtig: Melden Sie jede Veränderung (z. B. Ausbildungsbeginn, Auszug des Kindes) direkt der Kasse. So vermeiden Sie Rückforderungen.

Was passiert, wenn der andere Elternteil auch anspruchsberechtigt ist?

In solchen Fällen gilt das sogenannte Rangordnungsprinzip. Wer die Kinder hauptsächlich betreut oder bei dem die Kinder gemeldet sind, hat Vorrang. Ist die Betreuung gleich verteilt, entscheidet:

  1. Erwerbstätigkeit (wer arbeitet, hat Vorrang vor arbeitslos)
  2. Höhe des Einkommens
  3. Wohnort
  4. Reihenfolge nach AHV-Nummer (bei völliger Gleichstellung)

Wenn Sie als arbeitslose Person nicht erster Anspruchsberechtigter sind, aber der andere Elternteil keine Zulagen bezieht, können Sie in manchen Fällen trotzdem Leistungen beantragen – lassen Sie sich beraten.

Muss ich die Zulagen versteuern?

Die Kinderzulagen und Ausbildungszulagen sind nicht steuerpflichtig – sie gelten in der Schweiz als Sozialleistung und werden weder bei den direkten Steuern noch bei der AHV angerechnet.

Dennoch erscheinen sie auf der Steuerbescheinigung Ihrer Arbeitslosenkasse. Dort sind sie zur Information aufgeführt, werden aber nicht als steuerbares Einkommen behandelt.

Fazit

Familienzulagen während der Arbeitslosigkeit sind eine wichtige Unterstützung – aber sie müssen aktiv beantragt werden. Wenn Sie Kinder haben, lohnt sich die Antragstellung in jedem Fall. Mit einer guten Vorbereitung, den richtigen Dokumenten und einer frühzeitigen Einreichung sichern Sie Ihrer Familie zusätzliche finanzielle Stabilität in einer ohnehin herausfordernden Zeit.

Informieren Sie sich bei Ihrer Kasse, füllen Sie den Antrag sorgfältig aus, und bleiben Sie mit den Behörden in Kontakt. So stellen Sie sicher, dass Ihre Kinder weiterhin die Unterstützung erhalten, die ihnen zusteht – auch in der Übergangszeit.

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